Satzung des 1. FC Obotrit Bargeshagen e.V.

§1 Sitz und Name des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen 1. FC Obotrit Bargeshagen e.V. und die Vereinsfarben sind Blau, Gelb, Rot.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Bargeshagen und ist im Vereinsregister eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§2 Ziel/Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Sport.
2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
3. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mittel des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.
5. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.1. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe der Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG beschließen.
6. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.


§3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder, passive Mitglieder sind, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die ziele und auch den zweck des Vereins fördern und unterstützen.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich insbesondere um den Verein verdient gemacht haben.
Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie
ordentliche Mitglieder und künnen insbesondere an Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber den Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu erstellen.
In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der öffentlichkeit - zu unterstützen.

§5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver auf passiver Mitgliedschaft oder umgekehrt) muss spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tot des Mitgliedes. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum 30.06 oder 31.12. des Geschäftsjahres unter
Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße verstößt.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Die Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.
Für die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand


§8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

- dem Vorsitzenden

- dem Stellvertreter des Vorsitzenden

- dem Vereinskassierer

- sowie bis zu 4 weiteren Mitgliedern

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstands ist zulüssig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zur Neuwahl im Amt.
Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen.
Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Die Vertretung des Vereins erfolgt gemeinsam durch Vorsitzenden und seinem Stellvertreter oder dem Vorsitzenden und dem Kassierer oder Stellvertreter und dem Kassierer in Abwesenheit des Vorsitzenden.

§9 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal jährlich hat eine Mitglieder - Hauptversammlung stattzufinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder
eine außerordentliche Hauptversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% de stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der Gründe beantragt wird.
Hauptversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung seiner Mindestfrist von zwei Wochen schriftliche unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.
In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind aktive, passive sowie Ehrenmitglieder, soweit diese das 16. Lebensjahr vollendet haben und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied sind.
Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu erstellen.
Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden.
Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
über den Ablauf einer jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§10 Kassenprüfung

über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe,
Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal im Jahr den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.
Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfer zu unterrichten.

§11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den


Kulturverein Admannshagen - Bargeshagen e.V.

Hauptstraße 55

18211 Admannshagen / Bargeshagen


der es unmittelbar und auschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§12 Gerichtsstand / Erfüllungsorth

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bad Doberan
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